Patienten vertrauen ihrem Psychotherapeuten sehr persönliche Informationen an. Entsprechend streng sind diese Angaben durch die psychotherapeutische Schweigepflicht geschützt. Im Rahmen einer Behandlung kann es jedoch sinnvoll oder notwendig sein, Informationen mit Hausärzten, Gutachtern, Angehörigen oder anderen Beteiligten zu teilen. In solchen Fällen schafft eine Schweigepflichtsentbindung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Informationsaustausch.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Psychotherapeuten eine Schweigepflichtsentbindung benötigen, welche rechtlichen Vorgaben gelten, wie lange die Erklärung gültig und wie ein Widerruf geregelt ist. Außerdem stellen wir Ihnen eine kostenlose, digital ausfüllbare PDF-Vorlage zur Schweigepflichtsentbindung zur Verfügung.

Schweigepflichts­entbindung
Schweigepflichts­entbindung

Kostenlose PDF-Vorlage

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Mit unserem Muster zur Schweigepflichtsentbindung holen Sie die Erlaubnis Ihres Patienten ein, Behandlungsinformationen an berechtigte Dritte weiterzugeben.
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Was Psychotherapeuten zur Schweigepflicht wissen müssen

Eine erfolgreiche Psychotherapie setzt voraus, dass Patienten offen über ihre Gedanken, Gefühle, Beziehungen und persönlichen Erfahrungen sprechen können. Dafür müssen sie sich darauf verlassen können, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden.

Für Psychotherapeuten gilt daher – wie für viele andere Heilberufler auch – die gesetzliche Schweigepflicht.

Diese Verschwiegenheitspflicht besagt, dass Psychotherapeuten in ihrer Rolle als Berufsgeheimnisträger keine Informationen zur Behandlung ihrer Patienten weitergeben dürfen.

Folgende Informationen sind von der Schweigepflicht geschützt:

  • Die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet
  • Vereinbarte oder wahrgenommene Behandlungstermine
  • Diagnosen und Verdachtsdiagnosen
  • Inhalte aus Anamnese, Sitzungsprotokollen und Befunden
  • Persönliche und familiäre Lebensumstände
  • Informationen über Angehörige und andere Dritte
  • Sämtliche schriftlichen und elektronischen Behandlungsunterlagen

Ausnahmen der gesetzlichen Schweigepflicht gibt es, allerdings benötigt der Psychotherapeut hierfür eine Schweigepflichtsentbindung. Mit einer solchen Erklärung kann der Patient seinen Psychotherapeuten von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Der Psychotherapeut hat dadurch die Erlaubnis, vertrauliche Informationen an konkret benannte Personen oder Stellen weiterzugeben – etwa an den Hausarzt, an Angehörige oder den Gutachter der zuständigen Krankenkasse.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, in welchen konkreten Situationen Psychotherapeuten eine Schweigepflichtsentbindung benötigen, wie lange eine solche Erklärung gilt und wie das Widerrufsrecht geregelt ist. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Inhalte bei einer Schweigepflichtsentbindung auf keinen Fall fehlen dürfen.

In kaum einem anderen Behandlungskontext ist Vertrauen so entscheidend wie in der Psychotherapie. Patienten sprechen über Ängste, Zwänge, Krisen oder Gedanken, die sie oft niemandem sonst offenbaren. Die Bereitschaft, diese Beschwerden zu äußern, hängt unmittelbar davon ab, dass diese Informationen geschützt bleiben.

Die Schweigepflicht in der Psychotherapie ist daher keine bürokratische Formalie, sondern eine Grundvoraussetzung für eine wirksame Behandlung.

Die psychotherapeutische Schweigepflicht stützt sich auf mehrere Rechtsquellen:

  • Strafrechtlich ist sie in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) verankert. Ein Verstoß stellt eine Straftat dar: Demnach kann die unbefugte Offenbarung behandlungsrelevanter Informationen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
  • Berufsrechtlich ist die Schweigepflicht in den Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern geregelt. Gemäß § 8 dürfen Psychotherapeuten Informationen grundsätzlich nur dann offenlegen, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, eine gesetzliche Vorschrift die Offenlegung verlangt oder die Offenlegung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist.
  • Zivilrechtlich ergibt sich die Verschwiegenheit als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB).

Vor Gericht kommt ein weiterer Aspekt zum Tragen: das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es erlaubt Psychotherapeuten, die Aussage über Behandlungsinhalte zu verweigern. Hat der Patient allerdings eine Schweigepflichtsentbindung erteilt, entfällt dieser Schutz – in diesem Fall gilt die Aussagepflicht.

Im Rahmen der Schweigepflichtsentbindung sollten Psychotherapeuten ihre Patienten also auch darüber aufklären, dass sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch über Tatsachen aussagen müssten, die den Patienten möglicherweise unliebsam sind.

Eine Schweigepflichtsentbindung ist immer dann erforderlich, wenn Informationen aus dem Behandlungskontext an Dritte weitergegeben werden sollen. Zu den häufigsten Anlässen im Praxisalltag zählt die Kommunikation mit folgenden Personen bzw. Institutionen:

  • Hausärzte und Fachärzte: Der Psychotherapeut möchte die Behandlung mit dem Hausarzt des Patienten abstimmen.
  • Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen: Befunde oder Informationen zum bisherigen Behandlungsverlauf sollen übermittelt werden.
  • Angehörige und Vertrauenspersonen: Ein Partner, Familienmitglied oder eine andere Bezugsperson soll Auskünfte erhalten dürfen.
  • Schulen oder Arbeitgeber: Bestimmte Informationen sollen auf Wunsch des Patienten übermittelt werden.
  • Private Verrechnungsstellen: Abrechnungsdaten sollen an einen externen Dienstleister weitergegeben werden.
  • Rechtsanwälte, Gerichte und Behörden: Behandlungsinformationen oder Unterlagen werden im Rahmen eines Verfahrens angefordert.
  • Praxisübernahme oder Therapeutenwechsel: Patientenunterlagen sollen für die Weiterbehandlung an einen Praxisnachfolger oder einen anderen Therapeuten übergeben werden.
  • Supervision und Intervision: Der Psychotherapeut bespricht Therapiedetails im Rahmen einer kollegialen Fallbesprechung.

Wichtig ist, dass die Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung den konkreten Empfänger erkennen lässt. Pauschale Formulierungen wie „alle behandelnden Ärzte“ oder „sämtliche Behörden und Versicherungen“ sind problematisch, weil der Patient die Reichweite der Erklärung kaum überblicken kann.

Es gilt also: Je konkreter die Entbindung formuliert ist, desto rechtssicherer ist sie.

Übrigens: Auch die Kommunikationsrichtung muss berücksichtigt werden. Erlaubt der Patient seinem Psychotherapeuten, Informationen an einen Hausarzt zu senden, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Hausarzt seinerseits Informationen an den Psychotherapeuten übermitteln darf. Soll ein gegenseitiger Austausch stattfinden, muss dies entsprechend festgehalten werden.

Nicht jeder Umgang mit Patientendaten setzt eine Schweigepflichtsentbindung voraus. Für viele Verarbeitungsvorgänge im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung bestehen gesetzliche Grundlagen. Eine zusätzliche Entbindung ist nicht erforderlich für:

  • die Erhebung der für die Behandlung erforderlichen Informationen
  • die psychotherapeutische Diagnostik und Dokumentation
  • die notwendige Datenverarbeitung durch Praxismitarbeiter
  • gesetzlich vorgesehene Abrechnungs- und Übermittlungsprozesse in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
  • vollständig anonymisierte Fallbesprechungen
  • notwendige Tätigkeiten eingebundener IT-Dienstleister, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Eine Schweigepflichtsentbindung kann außerdem entbehrlich sein, wenn die Offenlegung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist (§ 34 StGB). Das kann beispielsweise bei einer gegenwärtigen und erheblichen Selbst- bzw. Fremdgefährdung in Betracht kommen.

Für mögliche Kindeswohlgefährdungen enthält insbesondere § 4 KKG spezifische Vorgaben. Bei konkreten Anzeichen sieht das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren vor – von einem Gespräch mit dem Kind und den Sorgeberechtigten bis hin zur Meldung an das Jugendamt, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Für eine Schweigepflichtsentbindung besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Schriftformpflicht. Sie kann daher auch mündlich erklärt werden.

Dennoch sollten Psychotherapeuten die Entbindung schriftlich einholen – sei es auf Papier oder elektronisch.

Das Verschriftlichen hat mehrere Vorteile:

  • Der konkrete Empfänger ist eindeutig dokumentiert.
  • Zweck und Umfang der erlaubten Offenlegung lassen sich nachweisen.
  • Missverständnisse zwischen Patient und Psychotherapeut werden vermieden.
  • Die Gültigkeitsdauer kann eindeutig festgelegt werden.
  • Ein späterer Widerruf oder eine Einschränkung lässt sich besser zuordnen.

Für die Gültigkeit einer Schweigepflichtsentbindung gibt es keine allgemeine gesetzliche Standarddauer. Pauschale, zeitlich unbefristete Entbindungen für sämtliche Zwecke sind allerdings rechtlich angreifbar.

Sinnvoller ist es, die Entbindung schriftlich an einen konkreten Anlass zu koppeln oder mit einer Geltungsdauer zu versehen – beispielsweise für die Dauer der aktuellen Behandlung oder eines bestimmten Verfahrens. Auch der Hinweis, dass der Patient die Schweigepflichtsentbindung jederzeit widerrufen kann, sollte im Dokument enthalten sein.

Übrigens: Die Schweigepflicht hingegen bleibt zeitlich unbegrenzt bestehen, auch nach Abschluss der Therapie und über den Tod des Patienten hinaus.

Ja. Patienten können eine Schweigepflichtsentbindung jederzeit vollständig widerrufen oder auf bestimmte Empfänger, Inhalte oder Zwecke beschränken – das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Ab dem Eingang des Widerrufs darf der Psychotherapeut dann keine Behandlungsinformationen mehr weitergeben.

Wichtig: Der Widerruf gilt für die Zukunft – nicht für bereits übermittelte Informationen.

Offenlegungen, die vor dem Widerruf rechtmäßig erfolgt sind, werden nachträglich nicht unzulässig.

Ein Widerruf bedeutet außerdem nicht automatisch, dass der Psychotherapeut bereits erhaltene Unterlagen löschen muss. Es gilt weiterhin die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Diese Information sollten Psychotherapeuten im Rahmen des Widerrufs an ihre Patienten weitergeben.

Tipp: Auch wenn der Widerruf nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation. In der Patientenakte sollte festgehalten werden:

  • wann der Widerruf eingegangen ist
  • ob die Erklärung vollständig oder teilweise widerrufen wurde
  • welche Empfänger, Zwecke oder Daten betroffen sind

So lässt sich vermeiden, dass eine nicht mehr gültige Schweigepflichtsentbindung versehentlich weiterverwendet wird.

Praxissoftware für die Psychotherapie: Grafische Darstellung eines Computers, einer Tastatur, eines Aktenordners und eines Notizbuchs. Auf dem Bildschirm des Computers ist das Gesicht einer Patientin sowie ein E-Mail-Symbol zu sehen, das eine neue Benachrichtigung anzeigt.

RED medical

Mit unserer revisionssicheren Praxissoftware verwalten Sie Schweigepflichtsentbindungen, Verträge und Formulare zentral, sicher und papierlos.

Die RED Schweigepflichts­entbindung für Psychotherapeuten

Nachdem wir uns ausgiebig mit dem Thema Schweigepflicht in der Psychotherapie befasst haben, möchten wir Ihnen nun unsere kostenlose PDF-Vorlage zur Schweigepflichtsentbindung an die Hand geben.

Die Vorlage ist digital ausfüllbar und beinhaltet folgende Informationen:

  • Angaben zum Patienten und zum behandelnden Psychotherapeuten
  • Ausdrücklicher Verweis auf § 203 StGB als Rechtsgrundlage
  • Freitextfeld zur konkreten Benennung der Person oder Institution, gegenüber der der Patient den Psychotherapeuten von seiner Schweigepflicht entbindet
  • Klare Beschreibung zum Umfang der weiterzugebenden Informationen
  • Hinweis auf die jederzeit mögliche Widerrufbarkeit
  • Unterschriftenfeld mit Ort und Datum
Unsere Vorlage erleichtert Ihnen die Erstellung einer fundierten Schweigepflichtsentbindung. Sie ist direkt am Computer ausfüllbar und kann an unterschiedliche Situationen im psychotherapeutischen Praxisalltag angepasst werden.

Ihre Vorteile:

  • Zeitersparnis
    Sie müssen nicht für jeden Patienten ein neues Dokument erstellen.
  • Klare Struktur
    Alle wichtigen Angaben werden systematisch abgefragt.
  • Individuelle Anpassung
    Empfänger, Informationsumfang und Dauer lassen sich konkret festlegen.
  • Weniger Missverständnisse
    Die Kommunikationsrichtung und mögliche Beschränkungen werden eindeutig dokumentiert.
  • Digitale Nutzung
    Die ausgefüllte PDF lässt sich anschließend direkt in der digitalen Patientenakte ablegen.
  • Einheitliche Praxisabläufe
    Sie verwenden für vergleichbare Fälle eine wiederkehrende und übersichtliche Struktur.
Unsere PDF-Vorlage lässt sich in wenigen Schritten in Ihre Praxisabläufe integrieren:

  1. Informationen eintragen
    Ergänzen Sie die Angaben zum Patienten, zum Psychotherapeuten und zu den vorgesehenen Personen bzw. Institutionen, die zukünftig Informationen erhalten sollen.
  2. Erklärung mit dem Patienten besprechen
    Stellen Sie sicher, dass der Patient den Umfang und die Folgen der Informationsweitergabe verstanden hat.
  3. Dokument unterzeichnen
    Lassen Sie die ausgefüllte Erklärung mit Datum und Unterschrift bestätigen bzw. elektronisch freigeben.
  4. Kopie aushändigen und Original ablegen
    Stellen Sie dem Patienten eine Kopie zur Verfügung und legen Sie die aktuelle Erklärung digital in Ihrer Praxissoftware ab.
  5. Änderungen und Widerrufe dokumentieren
    Wird die Schweigepflichtsentbindung später eingeschränkt oder widerrufen, sollte dies ebenfalls in der Patientenakte innerhalb der Praxissoftware festgehalten werden.
Schweigepflichts­entbindung
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Verträge & Dokumente optimal verwalten – so geht’s

Ob Schweigepflichtsentbindung, Behandlungsvertrag, Patientenaufklärung, Sitzungsprotokoll oder Befundbericht: Im psychotherapeutischen Alltag entstehen zahlreiche Dokumente, die sicher abgelegt, eindeutig zugeordnet und schnell auffindbar sein müssen.

Unsere Praxissoftware RED medical hilft Ihnen dabei, all diese Unterlagen übersichtlich und papierlos zu organisieren.

Denn: RED medical verbindet Patientenverwaltung, Dokumentenablage, Dokumentation, Terminplanung und Abrechnung in einem System – und unterstützt Sie dabei, Ihre Praxisprozesse deutlich effizienter zu gestalten.

Ob Laptop, Tablet, Smartphone oder PC: Die eigens für Psychotherapeuten konzipierte Praxissoftware RED medical ist auf allen Endgeräten nutzbar.
Das Herzstück der Dokumentenverwaltung in RED medical ist die digitale Patientenakte. Hier führen Sie alle behandlungsrelevanten Informationen und Unterlagen zentral zusammen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Behandlungsverträge
  • Schweigepflichtsentbindungen
  • Einwilligungs- und Datenschutzerklärungen
  • Anamnese- und Erstgesprächsbögen
  • Sitzungsprotokolle und Notizen
  • Diagnosen und Befunde
  • Berichte an Hausärzte oder Gutachter
  • PTV-Formulare
  • eingescannte oder hochgeladene externe Dokumente

Eine ausgefüllte Schweigepflichtsentbindung oder ein abgeschlossenes Sitzungsprotokoll können Sie beispielsweise direkt dem jeweiligen Patienten zuordnen und entsprechend kennzeichnen. So finden Sie alle Unterlagen und Formulare bei Bedarf schnell wieder und müssen nicht zwischen Papierordnern, lokalen Dateiablagen und verschiedenen Programmen wechseln.

Übrigens: Alle Dokumente werden Ende-zu-Ende-verschlüsselt in RED medical gespeichert. Damit arbeiten Sie 100 % DSGVO-konform!

Weitere Vorteile von RED medical

Neben den oben genannten Vorteilen bei der Dokumentenverwaltung profitieren Sie mit unserer Praxissoftware RED medical auch von folgenden Aspekten:

  • Unkomplizierte Quartals-Abrechnung mit Ihrer KV
  • Effiziente Abrechnung mit Privatpatienten
  • Einfache Rechnungsstellung bei Selbstzahlern
  • Individuelles, frei gestaltbares Rechnungsdesign
  • Abrechnung via Verrechnungsstellen möglich
  • Intelligenter Terminkalender (inkl. Serientermin-Funktion)
  • Automatischer Verknüpfung zwischen Kalender und Patientenakte
  • Integrierte Warteliste
  • Übersicht „Laufende Psychotherapie“ (Patient, Geburtsdatum, Bewilligung, Status, Einheiten)
  • Reports, Leistungsberichte und Statistiken
  • Vollständige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Patientendaten
  • Automatische Datensicherungen
  • Revisionssichere Praxisverwaltung
  • Daten werden in deutschen Rechenzentrum gespeichert
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Fachlich geschulte Mitarbeiter
  • Kommunikation auf Augenhöhe
  • Schnelle Reaktionszeiten
  • Sehr hohe Erreichbarkeit (auch samstags)
  • Hohe Kundenzufriedenheit
  • Online-Hilfe & Notfall-Kontaktformular
  • Niedrige monatliche Gebühren
  • Sie benötigen keinen teuren Server
  • Keine kostspieligen Vor-Ort-Technikereinsätze mehr
  • Im Preis inklusive: Updates, Wartungen, Datensicherungen & 24/7-Monitoring
  • Keine Mindestvertragslaufzeit und kurze Kündigungsfrist
Annika Götz ist Director Sales & Key Account Management bei RED und berät Psychotherapeuten zur Praxissoftware RED medical.

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Hinweis: RED haftet nicht für die bereitgestellten Inhalte und deren Vollständigkeit. Die Nutzung der Schweigepflichtsentbindungs-Vorlage erfolgt auf eigene Verantwortung.

Porträtfoto von Lukas Praller – Experte für Digitalisierung in der ambulanten Gesundheitsversorgung
Porträtfoto von Lukas Praller – Experte für Digitalisierung in der ambulanten Gesundheitsversorgung

Über den Autor

Lukas Praller schreibt für RED über digitale Prozesse in psychotherapeutischen Praxen. Zu seinem Fachbereich gehört u. a. das Thema Dokumentation – von der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialien bis hin zur spezifischen Ausarbeitung detaillierter Formulare und Protokollvorlagen.