Inhaltsverzeichnis
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Der Bericht an den Gutachter gilt unter Psychotherapeuten meist als zeitaufwendig und anspruchsvoll. Eine sorgfältige Ausarbeitung ist dennoch entscheidend, denn der Bericht beeinflusst maßgeblich, ob die beantragte Therapie bewilligt wird. Doch welche Inhalte sind wirklich relevant – und wie detailliert sollte der Bericht tatsächlich sein?
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Beitrag. Wir klären für Sie, welche Informationen unverzichtbar sind, welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten und wie Sie Ihre Berichte verständlich aufbauen.
Dokumentation in der Psychotherapie
Als Psychotherapeut sind Sie verpflichtet, den Verlauf einer Behandlung sorgfältig zu dokumentieren. Diese gesetzliche Dokumentationspflicht ist unter anderem in der Musterberufsordnung (MBO) der Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) geregelt. In dieser heißt es:
“Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.”
Gemäß § 630f BGB sind Psychotherapeuten außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Behandlung ihrer Patienten systematisch und nachvollziehbar zu dokumentieren. Darüber hinaus hat jeder Patient Anspruch auf Einsichtnahme in seine Patientenakte, welche über zehn Jahre hinweg sicher aufbewahrt werden muss. In der MBO lautet die Forderung konkret:
“Psychotherapeut*innen haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.”
Damit ist die Dokumentation nicht nur eine berufsrechtliche, sondern auch eine vertragsrechtliche Pflicht für Psychotherapeuten.
Doch warum ist die Dokumentation überhaupt verpflichtend? Warum ist sie so wichtig? Und welche Pflichten müssen Psychotherapeuten dabei genau erfüllen? Diese Fragen möchten wir Ihnen beantworten, bevor wir uns im zweiten Teil dieses Artikels explizit mit dem Bericht an den Gutachter befassen.
Der Bericht an den Gutachter in der Psychotherapie
Nachdem die grundsätzliche Dokumentationspflicht in der Psychotherapie beleuchtet wurde, widmen wir uns nun dem Bericht an den Gutachter. Er ist zentraler Bestandteil der psychotherapeutischen Arbeit, denn ohne ihn findet keine Genehmigung bzw. Kostenübernahme seitens der Krankenkassen statt. Für den Patienten und dessen Behandlung ist dieser Bericht also essenziell.
Warum gibt es den Bericht an den Gutachter?
Der Bericht an den Gutachter entspricht einem Kurzgutachten, das der Qualitätssicherung dient und eine fundierte therapeutische Planung sicherstellt. In dem Bericht wird ein neutraler Gutachter über die Symptomatik, die Anamnese und die Diagnose des Patienten informiert – und zwar in anonymisierter Form. Zudem erhält er Einblick in die Art und den Umfang der geplanten Therapie. Auf Basis dieser Daten entscheidet der Gutachter dann, ob die Psychotherapie bewilligt wird und die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.
Nach welchem Schema wird der Bericht an den Gutachter erstellt?
Der Bericht an den Gutachter wird vom behandelnden Psychotherapeuten in freier Form erstellt. Dennoch sollte der Bericht den Richtlinien des PTV3-Leitfadens entsprechen, um genehmigt werden zu können. Die Bezeichnung „PTV3“ steht hierbei für die Psychotherapie-Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband in der dritten Fassung.
Im PTV3-Leitfaden wird für Psychotherapeuten beschrieben, welche Gesichtspunkte der Bericht enthält und in welcher Form er einzureichen ist. Wichtig: Das PTV3-Dokument dient dem Psychotherapeuten lediglich als Hilfestellung. Es sollte immer individuell entschieden werden, welche Angaben für das richtige Verständnis der psychischen Erkrankung sowie deren Ursachen und Behandlung nötig sind.
Wie schreibe ich den Bericht an den Gutachter?
Die Herausforderung besteht darin, den Bericht so zu formulieren, dass der Gutachter die Notwendigkeit der Behandlung nachvollziehen kann. Um dem Gutachter alle relevanten Informationen mitzuteilen, sodass dieser eine strukturierte Einschätzung vornehmen kann, sollte sich der Psychotherapeut unbedingt an die Gliederung des Leitfadens halten. Demnach folgt die Berichtsstruktur einem festen Schema, das in mehrere Abschnitte gegliedert ist.
Achtung: Der Leitfaden enthält verfahrensspezifische Abschnitte (VT, TP, AP, ST), die nicht für jeden Therapie-Antrag relevant sind.
Wie ist der Gutachter-Bericht genau aufgebaut?
Um Ihnen die Berichterstellung so einfach wie möglich zu machen, erläutern wir im Nachfolgenden alle Gliederungspunkte detailliert, sodass Sie keine wichtigen Inhalte des Berichtes übersehen.
Tipps zum Bericht an den Gutachter
Nachdem wir uns in den oberen Absätzen ausgiebig mit der Erstellung des Berichts an den Gutachter befasst haben, möchten wir Ihnen im Folgenden noch ein paar wichtige Tipps an die Hand geben, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern.
Grundsätzlich gilt: Der Bericht sollte zwei DIN-A4-Seiten umfassen und diese auch nicht überschreiten. Halten Sie sich also (sofern möglich) kurz. Lassen Sie den Patienten die wichtigsten Fragen (demographische Daten, Hauptsymptome etc.) bereits beim Erstgespräch-Fragebogen beantworten: Diese Angaben können Sie direkt zur Erstellung des Berichtes nutzen und so wertvolle Zeit sparen.
Wichtig: Die Angaben zur Person dürfen keine identifizierbaren Daten enthalten. Arbeiten Sie beispielsweise mit Kürzeln.
Weitere Tipps:
- Halten Sie sich immer an die Struktur des PTV3-Leitfadens!
- Vermeiden Sie allgemeine Formulierungen!
- Verzichten Sie auf Redundanzen!
- Vermeiden Sie Widersprüche und achten Sie auf den „roten Faden“!
- Differenzieren Sie zwischen Symptomatik (subjektive Schilderung des Patienten) und psychischem Befund (Ihre Sicht)!
- Nennen Sie unter „Somatischer Befund / Konsiliarbericht“ unbedingt Nikotin-, Alkohol- und Drogenkonsum, psychopharmakologische Medikation und Vorbehandlungen (Anlass, Zeitpunkt, Dauer und Resultate)!
- Vergessen Sie nicht, den Konsiliarbericht beizulegen!
- Denken Sie verfahrensspezifisch (VT, TP / AP, ST)!
- Stellen Sie eindeutige Diagnosen!
- Vergeben Sie nur so viele Diagnosen wie nötig und vor allem keine, die sich gegenseitig widersprechen!
- Vergeben Sie die Diagnosen immer nach ICD-10!
- Gestalten Sie den Behandlungsplan so individuell wie möglich! Gutachter möchten keine reine Aufzählung hören, sondern realistische Ziele und konkrete Beispiele.
- Stecken Sie sich nicht zu viele Ziele gleichzeitig, sondern bleiben Sie realistisch!
- Achten Sie darauf, dass Ihre gewählten Methoden zu den definierten Zielen passen!
Dokumentation vereinfachen mit RED medical
Egal ob der Gutachter-Bericht, Erstgespräch oder Sitzungsprotokoll: Die Dokumentation ist ein wichtiger Teil Ihrer psychotherapeutischen Arbeit – aber auch entsprechend zeitintensiv. Damit Ihnen im Therapiealltag genügend Zeit für die Patientenbehandlung bleibt, sollten Sie daher über eine Praxissoftware verfügen, die Sie zuverlässig bei der Dokumentation entlastet.
So wie RED medical.
Unsere cloudbasierte Software ist speziell für die Anforderungen der Psychotherapie entwickelt – und macht Ihnen die Dokumentation so einfach wie möglich.

Wie erleichtert Ihnen RED medical die Dokumentation?
Weitere Vorteile von RED medical
Hinweis: RED haftet nicht für die bereitgestellten Inhalte und deren Vollständigkeit. Die Nutzung der Vorlage für den Bericht an den Gutachter erfolgt auf eigene Verantwortung.


Über die Autorin
Lisa Gallmann ist PR- und Marketingmanager bei RED. Sie beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema “Digitale Praxisorganisation” – und wie Psychotherapeuten den digitalen Praxisalltag gestalten können.

